Forderungen nach § 172 HGB abwehren

Die Anlageklasse der Schiffsfonds ist tot – zahlreiche Fonds sind bereits in Insolvenz, Milliarden unbedarfter Anleger wurden vernichtet. Hinzu kommen Rückforderungen gezahlter Ausschüttungen durch die Insolvenzverwalter.


Die Insolvenzverwalter berufen sich hierbei auf § 172 des Handelsgesetzbuches (HGB), der sogenannten Kommanditistenhaftung. 

Doch dieses Vorgehen ist umstritten und angreifbar:

Ein Oberlandesgericht hat die Berufung eines Insolvenzverwalters eines Schiffsfonds zurückgewiesen. 
Der Insolvenzverwalter rühmte sich eines Anspruchs nach § 172 HGB. 

Der Insolvenzverwalter hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. 
Es wurde kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zugelassen. 
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da auch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist.

Für leidgeprüfte Investoren in Schiffsfonds gibt es deshalb Licht am Horizont:

Spezialisierte Anwälte können die auf § 172 HGB beruhenden Forderungen zurückweisen!


Damit auch Sie profitieren können, muss Ihr Fonds bestimmte Kriterien erfüllen. Wir prüfen für Sie in Kooperation mit Spezialanwälten, ob auch für Sie eine Abwehr der Forderungen nach § 172 HGB möglich ist.


Schritt 1: Füllen Sie das folgende Formular komplett aus
Schritt 2: Wir kontaktieren Sie kurzfristig mit Lösungsvorschlägen


LASSEN SIE DIE FORDERUNGEN DES INSOLVENZVERWALTERS PRÜFEN: